Vorsorge und Betreuung / Patientenverfügung
Ist man selbst aufgrund des Alters, einer Erkrankung oder eines Unfalls zeitweilig oder für immer geschäftsunfähig geworden, kann man also nicht mehr für sich selber handeln, sind entgegen einer weitverbreitenden Auffassung nicht automatisch Ehepartner oder Kinder befugt, für die betroffene Person handeln und entscheiden zu können.
Fehlt einem Familienangehörigen hiernach die Fähigkeit zu handeln, führt dies oft zwangsläufig zur Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen durch das Amtsgericht. Zur Vermeidung der Bestellung eines fremden Betreuers empfiehlt sich das Errichten einer notariellen Vorsorgevollmacht, aufgrund derer der Bevollmächtigte umfassend für denjenigen, der nicht mehr selbst in der Lage ist, rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen, handeln kann. Die für den Betroffenen häufig entwürdigende Begutachtung der Geschäftsfähigkeit durch einen Sachverständigen kann somit verhindert werden.
Insbesondere, wenn zum Vermögen des Geschäftsunfähigen Grundbesitz gehört, ist eine notarielle Vollmacht notwendig.
Nicht selten wird die Vorsorgevollmacht zusammen mit einer Patientenverfügung beim Notar errichtet.
In der Patientenverfügung kann man den in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten und die behandelnden Ärzte und Krankenschwestern zu einem bestimmten Verhalten anweisen, insbesondere wenn man sich in einem unumkehrbaren Sterbeprozess ohne Aussicht auf Heilung befindet.
Hierzu gehört insbesondere die Äußerung von Wünschen, im Stadium des unumkehrbaren Sterbeprozesses schmerzlindernde Maßnahmen zu erhalten und nicht mehr künstlich ernährt zu werden.
In jedem Fall ist der Notar auch in diesem sehr persönlichen Lebensbereich der richtige Ansprechpartner.